Wir beraten Sie gerne

Telefon: 06007-599

mail@e-winkler.de

Facebook Link

Rauchmelder

Rauchwarnmelder sind nach der neuen Landesbauordnung (LBO) vorgeschrieben. § 46 LBO, Absatz 4:

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Zahl der angebotenen Rauchmelder ist riesig, die Preis- und Qualitätsunterschiede sind es ebenso. Wichtig ist vor allem die Zuverlässigkeit der Geräte. Was nützt ein Schnäppchen, wenn es im entscheidenden Moment versagt? Ein Rauchmelder muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

  • CE-Zeichen, besser TÜV-geprüft
  • Verständliche Bedienungsanweisung
  • Batterie betrieben * VdS-Zulassung
  • Optische (Leuchtdiode) und akustische (Sirene) Warnung
  • Funktions-Prüftaste

Wächter rundum

Jeder Raum, ausgenommen Bad und Küche, in denen Schwadenbildung zu Fehlalarmen führen könnte, Flure, Treppenhaus und Keller, sollten mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Löst einer Alarm aus, sollten alle übrigen ebenfalls anschlagen. So verhindert man, dass der Brand sich im Verborgenen ausbreitet. Der Gira Rauchmelder modular/VdS kann über Funk mit beliebig vielen Gira Rauchmeldern vernetzt werden. Das spart eine aufwändige Verkabelung und ermöglicht jederzeit ein Nachrüsten.